Deutscher Durchschnitt im Plus, Saarland und Rheinland-Pfalz im Minus: Konjunkturdelle im Industrierevier

01.04.2026


Die Wirtschaftsleistung im Südwesten Deutschlands ist 2025 hinter der gesamtdeutschen Entwicklung zurückgeblieben. Während das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Bundesdurchschnitt um 0,2 Prozent zulegte, verzeichneten sowohl das Saarland als auch Rheinland-Pfalz ein Minus. Besonders stark traf es das Saarland, das mit einem Rückgang des BIP um knapp 0,9 Prozent das schwächste Ergebnis aller Bundesländer ausweist. In Rheinland-Pfalz sank die Wirtschaftsleistung nach vorläufigen Berechnungen um 0,5 Prozent.

Als Hauptgrund für die negative Entwicklung in beiden Ländern nennen die Statistischen Landesämter die Schwäche in der Industrie. Im Saarland brach die reale Bruttowertschöpfung im Verarbeitenden Gewerbe um 6,5 Prozent ein, im gesamten Produzierenden Gewerbe lag das Minus bei 4,8 Prozent. Die Dienstleistungsbranche konnte sich dort hingegen leicht positiv entwickeln und milderte den Einbruch etwas ab, ohne ihn auszugleichen.

Auch in Rheinland-Pfalz belastete die Industrie das Ergebnis deutlich. Sie steht dort für rund ein Fünftel der gesamten Wirtschaftsleistung. Im Verarbeitenden Gewerbe ging die preisbereinigte Bruttowertschöpfung um 1,4 Prozent zurück. Sieben der zehn umsatzstärksten Branchen verzeichneten Umsatzeinbußen, darunter insbesondere die energieintensive Chemische Industrie, die traditionell eine zentrale Rolle im Land spielt.

Einzelne Sektoren konnten sich dem Abwärtstrend jedoch entziehen. In Rheinland-Pfalz legten die Pharmaindustrie sowie der Auto- und Maschinenbau beim Umsatz zu und setzten damit Akzente in einem insgesamt schwachen Umfeld. Im Saarland sorgten die Dienstleistungen für einen leichten Zuwachs. Im Gesamtbild bleibt der Südwesten aber klar hinter der bundesweiten Konjunktur zurück, die trotz vieler Risiken noch ein moderates Wachstum ausweist.

Spirituosenverband obsiegt vollständig im Streit um Bezeichnungen für 0,3-Prozent-Getränke

05.04.2026


Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit geschützten Spirituosen-Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ vermarktet werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts und gab einem Verband der Spirituosenindustrie in zweiter Instanz vollumfänglich Recht. Im Kern folgt das Gericht der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen für Spirituosen nur für Produkte zulässig sind, die die strengen Anforderungen der EU‑Spirituosenverordnung erfüllen.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit einem Alkoholgehalt von rund 0,3 Prozent als Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Das Unternehmen bewarb seine Produkte mit Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. In den Produktbeschreibungen war zudem von einer „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der jeweiligen Spirituose die Rede. Ein als „This is not Whiskey“ bezeichnetes Produkt trug zusätzlich den Hinweis „American Malt“.

Der klagende Branchenverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und machte Unterlassungsansprüche wegen Missachtung der EU‑Spirituosenverordnung geltend. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage bereits im Juli des Vorjahres teilweise stattgegeben. Der 3. Zivilsenat des OLG schloss sich nun dieser Sichtweise an und ging noch darüber hinaus: Die Bezeichnung „American Malt“ wurde explizit als unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey bewertet und ebenfalls untersagt.

Mit seiner Entscheidung zieht das Oberlandesgericht eine klare Grenze für die Vermarktung alkoholarmer und nahezu alkoholfreier Alternativprodukte. Geschützte Spirituosen-Namen und entsprechende Anklänge dürfen demnach nicht genutzt werden, wenn die Getränke nicht den definierten Produktkategorien der EU‑Verordnung entsprechen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Damit bleibt die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Schutzvorschriften für Spirituosenbezeichnungen bestehen.